Kosten


"Alles hat seinen Preis." Selbstverständlich können auch wir unsere anwaltliche Dienstleistung - gleich ob Beratung oder Vertretung - nicht kostenlos erbringen. Schließlich heißt es ja auch "Nichts ist umsonst!".

Deshalb können sich potentielle Mandanten hier über die Kosten, die im Falle einer Beauftragung entstehen, informieren.




Die anwaltliche Vergütung


Sofern nichts anderes vereinbart wird, berechnen wir die Vergütung für unsere Dienstleistung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Alternativ zu dieser gesetzlichen Vergütung besteht die Möglichkeit, das Anwaltshonorar zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bietet die Möglichkeit, die Berechnung des Honorars den konkreten Umständen individuell anzupassen. So kann das Anwaltshonorar als Pauschale oder als zeitabhängige Vergütung vereinbart werden. Auch sind Mischformen möglich.
Berücksichtigung finden bei der Vereinbarung des Anwaltshonorars unter anderem die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, der Umfang und die Schwierigkeit der Sache, unser Haftungsrisiko und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten.
Ein vereinbartes Honorar setzt grundsätzlich voraus, daß sich Anwalt und Mandant einig sind. Kommt es zu keiner Einigung, dann verbleibt es bei der Berechnung der Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).






Rechtsschutzversicherungen


Oft besteht eine Rechtsschutzversicherung, die dann nach dem Willen des Mandanten die Kosten der anwaltlichen und gegebenenfalls gerichtlichen Hilfe übernehmen soll.

Voraussetzung dafür ist allerdings, daß dem Rechtsschutzversicherer zunächst der Rechtsschutz-Schadensfall gemeldet und wegen einer Kostendeckung angefragt wird. Grundsätzlich sind wir bereit, die Kostendeckungsanfrage sowie die nachfolgende Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer zu übernehmen, berechnen hierfür allerdings eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Sofern sich jedoch der Aufwand für die Einholung der Deckungszusage und die nachfolgende Korrespondenz in einem vertretbaren Rahmen bewegen, sind wir bereit, im Einzelfall auf diese Vergütung zu verzichten. Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, benötigen wir neben der Vollmacht noch ein weiteres Formular, daß wir für Sie hier zum Download bereithalten.

Im Bereich des Sozialrechts ist bei den meisten Rechtsschutzversicherern nur die Vertretung im gerichtlichen Verfahren versichert. Nur wenige Rechtsschutzversicherer bieten Versicherungsschutz auch für das Vorverfahren.
Dies bedeutet, daß die Vergütung für eine anwaltliche Vertretung im Antragsverfahren stets und im Vorverfahren in den meisten Fällen von dem Mandanten selbst zu tragen ist. Nichts desto trotz empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Oder wollen Sie warten, bis "das Kind in den Brunnen gefallen ist"?

 

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