Aktuelles


An dieser Stelle finden Sie Hinweise auf Entscheidungen zum Zusammentreffen von Behandlungspflege nach § 37 SGB V und Grundpflege sowie hauswirtschaftlicher Versorgung nach dem SGB XI.

Beschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2010, Az. S 8 KR 116/10 ER


Der Entscheidung liegt der Fall eines 63 Jahre alten, an amyotrophischer Lateralsklerose (ALS) erkrankten und daher beatmeten Mannes zugrunde. Die Grundpflege wird im wesentlichen von seiner Ehefrau erbracht, die beatmungspflegerische Versorgung wird rund um die Uhr durch einen professionellen Pflegedienst sichergestellt. Die Krankenkasse hat bei ihrer Genehmigungsentscheidung die Zeiten der Grundpflege in Abzug gebracht. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte Erfolg. Die Krankenkasse wurde verpflichtet, häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden ohne Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung oder Grundpflegezeiten zu gewähren. Das Sozialgericht Düsseldorf hat offengelassen, ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Verhältnis von Behandlungs- und Grundpflege gefolgt werden kann. Das Bundessozialgericht hatte in einer Entscheidung am 17.06.2010, Az. B 3 KR 7/09 R, seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage modifiziert.



Beschluß des Sozialgerichts Altenburg vom 12.06.2009, Az. S 30 KR 1348/09 ER


Der Entscheidung liegt der Fall eines infolge eines Unfalls schwerstpflegebedürftigen und beatmeten Kindes zugrunde. Das Sozialgericht Altenburg hat die Krankenkasse verpflichtet, der Antragstellerin Behandlungssicherungspflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren.



Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.02.2009, Az. S 9 KR 1777/08


Der Entscheidung liegt der Fall eines an Muskeldystrophie erkrankten, beatmeten Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Mannheim hat die beklagte Krankenkasse verurteilt, dem Kläger häusliche Beatmungspflege im Umfang von 24 Stunden zu gewähren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Bereits zuvor hatte das Sozialgericht Mannheim im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem später vom Landessozialgericht Baden-Württemberg aufgehobenen Beschluß vom 08.04.2008, Az. S 9 KR 906/08 ER, eine entsprechende vorläufige Verpflichtung der Krankenkasse ausgesprochen.



Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.12.2008, Az. L 5 KR 2661/08 ER B


Der Entscheidung liegt der Fall eines am Guillain-Barré-Syndrom erkrankten und deshalb beatmungspflichtigen Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Mannheim hatte mit Beschluß vom 26.05.2008 die Krankenkasse verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Die dagegen von der Krankenkasse erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen.



Beschluß des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.10.2008, Az. L 1 B 346/08 KR ER


Der Entscheidung liegt der Fall eines an amyotropher Lateralsklerose (ALS) erkrankten und deshalb beatmungspflichtigen Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Berlin hatte in erster Instanz einen Antrag, die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren, abgelehnt. Auf die dagegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine entsprechende Verpflichtung der Krankenkasse ausgesprochen.



Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.11.2008, Az. L 5 B 476/08 KR ER


Der Entscheidung liegt der Fall eines Kindes zugrunde, daß an schwerer Cerebralparese und schwerer Epilepsie leidet und deshalb beatmungspflichtig ist. Das Sozialgericht Kiel hatte in erster Instanz mit Beschluß vom 11.07.2008 die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Die dagegen von der Krankenkasse erhobene Beschwerde blieb im wesentlichen erfolglos.



Beschluß des Sozialgerichts Kiel vom 11.07.2008, Az. S 19 KR 15/08 ER


Der Entscheidung liegt der Fall eines Kindes zugrunde, daß an schwerer Cerebralparese und schwerer Epilepsie leidet und deshalb beatmungspflichtig ist. Das Sozialgericht Kiel hat in erster Instanz die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Die dagegen von der Krankenkasse erhobene Beschwerde blieb im wesentlichen erfolglos (vgl. Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.11.2008, Az. L 5 B 476/08 KR ER).



Beschluß des Sozialgerichts Mannheim vom 26.05.2008, Az. S 4 KR 1576/08 ER


Der Entscheidung liegt der Fall eines am Guillain-Barré-Syndrom erkrankten und deshalb beatmungspflichtigen Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Mannheim hat die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Die dagegen von der Krankenkasse erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen( vgl. Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.12.2008, Az. L 5 KR 2661/08 ER B).



Beschluß des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.10.2007, Az. S 3 KR 4651/07 ER


Der Entscheidung liegt der Fall eines an amyotropher Lateralsklerose (ALS) erkrankten und deshalb beatmungspflichtigen Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Karlsruhe hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Krankenkasse verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege als Beatmungspflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren.



Beschluß des Sozialgerichts Würzburg vom 09.05.2007, Az. S 6 KR 123/07 ER


Der Entscheidung liegt der Fall eines Kindes zugrunde, daß von Geburt an an einer schweren Gehirnschädigung litt und deshalb beatmungspflichtig war. Das Sozialgericht Würzburg hat in erster Instanz die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Es hat dabei insbesondere auch festgestellt, daß aufgrund der durch die Betreuung eines weiteren Kleinkindes (hier: Zwillingskindes) entstehenden Belastungssituation eine Versorgung durch die Eltern zumindest im ersten Lebensjahr nicht zumutbar sei.

 

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