Aktuelles
An dieser Stelle finden Sie Hinweise auf Entscheidungen zum Zusammentreffen von Behandlungspflege nach § 37 SGB V und Grundpflege sowie hauswirtschaftlicher Versorgung nach dem SGB XI.
Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13.12.2011, Az. 2 B 3781/11
Es handelt sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Streitig war die Verpflichtung des Landes Niedersachsen, einer Beamtin die ihr durch die Versorgung ihres zweieinhalb Jahre alten Kindes mit häuslicher Intensivkrankenpflege entstehenden Kosten im Rahmen der Beihilfeleistungen anteilig zu erstatten. Das Verwaltungsgericht Hannover hat das Land Niedersachsen vorläufig zu Erstattungsleistungen verpflichtet. Das Hauptsacheverfahren ist beim Verwaltungsgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 2 A 3444/1 anhängig.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover ist wohl die erste Gerichtsentscheidung, die sich mit der am 07.11.2011 verkündeten und am 01.01.2012 in Kraft tretenden Niedersächsischen Beihilfeverordnung beschäftigt. Das Verwaltungsgericht Hannover bescheinigt in seinem Beschluß dem Niedersächsischen Gesetzgeber eine unzureichende, den gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig entsprechende Regelung der Beihilfen bei dauerhafter Behandlungspflegebedürftigkeit. Es wird daher abzuwarten bleiben, ob das Verwaltungsgericht Hannover im Hauptsachverfahren (Az. 2 A 3444/11) das Verfahren aussetzen und dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen wird.
Urteil des Landgerichts Köln vom 06.07.2011, Az. 23 O 295/10
Es handelt sich um eine der seltenen Entscheidungen zur Versorgung mit häuslicher Intensivkrankenpflege rund um die Uhr im Bereich der privaten Krankenversicherung.
Es handelt sich um die Entscheidung im Hauptsacheverfahren in dem Fall, der auch dem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.10.2010 zugrundelag. Das Landgericht hat seine damals geäußerte Rechtsauffassung inhaltlich bestätigt. Die private Krankenversicherung hat inzwischen gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist beim Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 20 U 151/11 anhängig.
Die Berufungsverhandlung hat am 09.12.2011 vor dem Oberlandesgericht Köln stattgefunden.
Beschluß des Sozialgerichts Kiel vom 18.02.2011, Az. S 19 KR 4/11 ER
Der Entscheidung liegt erneut der Fall eines Kindes zugrunde, daß an schwerer Cerebralparese und schwerer Epilepsie leidet und deshalb beatmungspflichtig ist. Das Sozialgericht Kiel hat in erster Instanz die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren.
Urteil des Landgerichts Köln vom 13.10.2010, Az. 23 O 256/10
Es handelt sich um eine der seltenen Entscheidungen zur Versorgung mit häuslicher Intensivkrankenpflege rund um die Uhr im Bereich der privaten Krankenversicherung.
Der Entscheidung liegt der Fall einer an amyotrophischer Lateralsklerose (ALS) erkrankten und daher beatmeten Frau zugrunde, die privat krankenversichert ist. Die Grundpflege wird im wesentlichen von ihrem Ehemann erbracht, die beatmungspflegerische Versorgung wird rund um die Uhr durch einen professionellen Pflegedienst sichergestellt. Die Krankenversicherung hat auf freiwilliger Basis und nur befristet eine Erstattungsleistung zugesagt und im übrigen den Standpunkt vertreten, es handele sich bei der häuslichen Intensivkrankenpflege um eine nicht versicherte Leistung. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landgericht Köln hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Die Krankenkasse wurde verpflichtet, die Kosten der häuslichen Krankenpflege im Umfang von 18 Stunden - wegen einer vom Landgericht Köln vorgenommenen vollen Anrechnung der Grundpflegezeiten gelangte das Landgericht nicht zu einer Erstattungspflicht für 24 Stunden - zu gewähren. Das Landgericht Köln hat dabei festgestellt, daß - nach der im Eilverfahrenen gebotenen summarischen Prüfung - ein Rechtsanspruch auf die Erstattungsleistungen auch dann besteht, wenn diese Leistungen nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sind. Das Landgericht Köln hat jedoch die Grundpflegezeiten voll zur Anrechnung gebracht und somit die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Verhältnis von Behandlungs- und Grundpflege außer Betracht gelassen. Das Bundessozialgericht hatte in einer Entscheidung am 17.06.2010, Az. B 3 KR 7/09 R, seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage modifiziert. Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Köln Berufung eingelegt. Die Berufung ist noch beim Oberlandesgericht Köln anhängig.
Am 07.01.2011 hat vor dem Oberlandesgericht Köln die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren stattgefunden. Das Gericht hat einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach die Krankenkasse sich vorläufig verpflichtet, die Kosten für täglich 21 Stunden häusliche Intensivkrankenpflege zu erstatten. Beide Parteien haben diesem Vergleichsvorschlag inzwischen zugestimmt. Das Hauptsacheverfahren ist noch beim Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 23 O 295/10 anhängig.
Beschluß des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2010, Az. S 8 KR 116/10 ER
Der Entscheidung liegt der Fall eines 63 Jahre alten, an amyotrophischer Lateralsklerose (ALS) erkrankten und daher beatmeten Mannes zugrunde. Die Grundpflege wird im wesentlichen von seiner Ehefrau erbracht, die beatmungspflegerische Versorgung wird rund um die Uhr durch einen professionellen Pflegedienst sichergestellt. Die Krankenkasse hat bei ihrer Genehmigungsentscheidung die Zeiten der Grundpflege in Abzug gebracht. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte Erfolg. Die Krankenkasse wurde verpflichtet, häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden ohne Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung oder Grundpflegezeiten zu gewähren. Das Sozialgericht Düsseldorf hat offengelassen, ob der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Verhältnis von Behandlungs- und Grundpflege gefolgt werden kann. Das Bundessozialgericht hatte in einer Entscheidung am 17.06.2010, Az. B 3 KR 7/09 R, seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage modifiziert.
Beschluß des Sozialgerichts Altenburg vom 12.06.2009, Az. S 30 KR 1348/09 ER
Der Entscheidung liegt der Fall eines infolge eines Unfalls schwerstpflegebedürftigen und beatmeten Kindes zugrunde. Das Sozialgericht Altenburg hat die Krankenkasse verpflichtet, der Antragstellerin Behandlungssicherungspflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren.
Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.02.2009, Az. S 9 KR 1777/08
Der Entscheidung liegt der Fall eines an Muskeldystrophie erkrankten, beatmeten Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Mannheim hat die beklagte Krankenkasse verurteilt, dem Kläger häusliche Beatmungspflege im Umfang von 24 Stunden zu gewähren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Bereits zuvor hatte das Sozialgericht Mannheim im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit dem später vom Landessozialgericht Baden-Württemberg aufgehobenen Beschluß vom 08.04.2008, Az. S 9 KR 906/08 ER, eine entsprechende vorläufige Verpflichtung der Krankenkasse ausgesprochen.
Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.12.2008, Az. L 5 KR 2661/08 ER B
Der Entscheidung liegt der Fall eines am Guillain-Barré-Syndrom erkrankten und deshalb beatmungspflichtigen Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Mannheim hatte mit Beschluß vom 26.05.2008 die Krankenkasse verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Die dagegen von der Krankenkasse erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen.
Beschluß des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.10.2008, Az. L 1 B 346/08 KR ER
Der Entscheidung liegt der Fall eines an amyotropher Lateralsklerose (ALS) erkrankten und deshalb beatmungspflichtigen Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Berlin hatte in erster Instanz einen Antrag, die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren, abgelehnt. Auf die dagegen von dem Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eine entsprechende Verpflichtung der Krankenkasse ausgesprochen.
Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.11.2008, Az. L 5 B 476/08 KR ER
Der Entscheidung liegt der Fall eines Kindes zugrunde, daß an schwerer Cerebralparese und schwerer Epilepsie leidet und deshalb beatmungspflichtig ist. Das Sozialgericht Kiel hatte in erster Instanz mit Beschluß vom 11.07.2008 die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Die dagegen von der Krankenkasse erhobene Beschwerde blieb im wesentlichen erfolglos.
Beschluß des Sozialgerichts Kiel vom 11.07.2008, Az. S 19 KR 15/08 ER
Der Entscheidung liegt der Fall eines Kindes zugrunde, daß an schwerer Cerebralparese und schwerer Epilepsie leidet und deshalb beatmungspflichtig ist. Das Sozialgericht Kiel hat in erster Instanz die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Die dagegen von der Krankenkasse erhobene Beschwerde blieb im wesentlichen erfolglos (vgl. Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12.11.2008, Az. L 5 B 476/08 KR ER).
Beschluß des Sozialgerichts Mannheim vom 26.05.2008, Az. S 4 KR 1576/08 ER
Der Entscheidung liegt der Fall eines am Guillain-Barré-Syndrom erkrankten und deshalb beatmungspflichtigen Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Mannheim hat die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Die dagegen von der Krankenkasse erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen( vgl. Beschluß des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.12.2008, Az. L 5 KR 2661/08 ER B).
Beschluß des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.10.2007, Az. S 3 KR 4651/07 ER
Der Entscheidung liegt der Fall eines an amyotropher Lateralsklerose (ALS) erkrankten und deshalb beatmungspflichtigen Mannes zugrunde. Das Sozialgericht Karlsruhe hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Krankenkasse verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege als Beatmungspflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren.
Beschluß des Sozialgerichts Würzburg vom 09.05.2007, Az. S 6 KR 123/07 ER
Der Entscheidung liegt der Fall eines Kindes zugrunde, daß von Geburt an an einer schweren Gehirnschädigung litt und deshalb beatmungspflichtig war. Das Sozialgericht Würzburg hat in erster Instanz die Krankenkasse im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, dem Antragsteller häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich zu gewähren. Es hat dabei insbesondere auch festgestellt, daß aufgrund der durch die Betreuung eines weiteren Kleinkindes (hier: Zwillingskindes) entstehenden Belastungssituation eine Versorgung durch die Eltern zumindest im ersten Lebensjahr nicht zumutbar sei.
Dieser Bereich wird laufend aktualisiert.
|